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Satzung des Eberswalder Schwimmverein e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 16.07.1990 gegründete "Eberswalder Schwimmverein" e.V. (nachstehend kurz ESV genannt) hat seinen Sitz in Eberswalde. Die Geschäftsadresse ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden des Vereins.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Eberswalde eingetragen. Der ESV ist Rechtsnachfolger der Sektion Schwimmen der BSG Empor Eberswalde.

  3. Der ESV ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e V. und Mitglied im Landesschwimmverband Brandenburg e. V.

  4. Der ESV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Die Geschäfte des ESV sind nach einer Finanzordnung abzuwickeln. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vergütungen für Übungsleitertätigkeiten werden nach allgemein üblichen Sätzen vorgenommnen. Die jeweiligen Regeln des Landessportbundes Brandenburg sind zu beachten.

  9. Zweck des ESV ist es die Schwimmkunde auszuweiten.

  10. Als Mittel hierzu dienen ihm:
    a) die Pflege und Förderung aller Sportarten des Schwimmsports und verwandter bzw. ergänzender Sparten der Leibesübungen.
    b) die Verbreitung des Schwimmsportgedankens sowie die Förderung des Bäderbaus durch Tat, Wort und Schrift.

  11. Die Tätigkeit des ESV erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann eine uneingeschränkte Mitgliedschaft im ESV erwerben.

  2. Juristische Personen können nur Förderungsmitglied im ESV werden.

  3. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, der Aushändigung dieser Satzung und der Finanzordnung (Auszüge) sowie der schriftlichen Anerkennung beider Dokumente wirksam.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zurichten. Der Austritt kann zum 30.06 und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

  4. Wegen schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Vereinsrechte des bisherigen Mitglieds, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zur Hälfte bzw. bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen. Sofern die Austrittserklärung nicht vier Wochen vor Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand eingeht, bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung auch für das folgende Kalenderjahr bestehen.

§4 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes, der Übungsleiter oder Befugten des ESV (im sportlichen Bereich) verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

    a) Verweis,
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des ESV.

  2. Zur Verhängung dieser Maßnahmen sind berechtigt:
    a) der Vorstand und der erweiterte Vorstand (insbesondere bei Satzungsangelegenheiten),
    b) die Übungsleiter im sportlichen Bereich.

  3. Die mündlich ausgesprochene Maßregelung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.

§5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge müssen vom Vorstand festgelegt werden, der auch nur eine Beitragserhöhung zuständig ist.

  2. Eine jährliche Beitragsanpassung kann vom Vorstand vorgenommen werden.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

  2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen, ebenso die Eltern jugendlicher Mitglieder.

  4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  5. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins (Ausnahme bildet der Jugendwart), nicht jedoch fördernde Mitglieder.

  6. Rechtlich zulässige Ausnahmen in Einzelfällen darf nur die Mitgliederversammlung beschließen.

§7 Organe des Vereins

Organe des ESV sind:

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
c)  der erweiterte Vorstand
d)  die Finanzkommission
e)  die Revisionskommission
f)  die Ausschüsse

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ESV. Sie wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung und wenn es die Belange des Vereins erfordern, einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es
    a) der erweiterte Vorstand beschließt oder
    b) mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung dazu hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Einladung muss alle Beschlussvorlagen enthalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt nur in Angelegenheiten des Vereins.

  4. Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen mit Stimmzettel sind auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn dem keine anderen Festlegungen dieser Satzung entgegenstehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.

  5. Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen.

  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Wahl des Vorstandes, Wahl des erweiterten Vorstandes, Wahl der Finanzkommission,
    b) Wahl der Revisionskommission,
    c) Wahl von Delegierten zu Veranstaltungen übergeordneter Organe,
    d) Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    e) Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen und Anträge, über die Satzung und Änderungen in der Satzung, über die Auflösung des Vereins u. ä.,
    f) Entgegennahme und Bewertung des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Revisionskommission, Entlastung des Vorstandes.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird im Abstand von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Der Vorstand des ESV besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig auch Aufgaben einer Funktion des erweiterten Vorstandes mit übernehmen kann,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassenwart,
    e) dem Schwimmwart,
    f) dem Leitet Öffentlichkeitsarbeit.

  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im lnnenverhältnis des ESV darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

  4. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder mit Begründung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes und die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    a) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie die Durchsetzung der Beschlüsse,
    b) die Bewilligung von Ausgaben,
    c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
    d) die laufende Geschäftsführung des Vereins.

  6. Der Vorstand gibt sich spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit seiner Wahl auf seiner konstituierenden Sitzung einen Geschäftsverteilungsplan.

  7. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Kräfte für Training und Betreuung zu verpflichten.

§10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand,
    b) dem Seniorenwart,
    c) dem Jugendwart,
    d) dem Organisationsleiter,
    e) dem Übungsleiterobmann,
    f) dem Kampfrichterobmann.

  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für die ihnen durch die Satzung und des Geschäftsverteilungsplanes übertragenden Aufgaben zuständig.

  3. Der erweiterte Vorstand wird im Abstand von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.

  4. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf. Er kann Anträge und Beschlüsse dem Vorstand vorbringen und ist nur durch die unter §10, Absatz 1a genannten Personen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§11 Die Finanzkommission

  1. Die Finanzkommission besteht aus:
    a) dem Kassenwart,
    b) und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder müssen nicht unbedingt Vorstandsmitglieder sein.

  2. Die Finanzkommission verwaltet das Konto, die Kasse, das Kassenbuch mit den Belegen.

  3. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. Alles Weitere regelt die Finanzordnung und Beitragsordnung.

  4. Die Finanzkommission erstellt am Ende des Geschäftsjahres einen Finanzbericht, der die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben beinhaltet. Der Finanzbericht bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  5. Die Finanzkommission wird im Abstand von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Die Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus mindesten zwei Mitgliedern des Vereins. Sie wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

  3. Die Revisionskommission hat das Recht An den Vorstandssitzungen teilzunehmen und ohne Ankündigung den Kassen- und Kontostand sowie das Belegwesen zu kontrolliere. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind eine Gesamtprüfung des Kassen- und Belegwesens durchzuführen und die rechnerische Richtigkeit des Finanzberichtes festzustellen. Die Ergebnisse sowie eine Einschätzung der Arbeit des Vorstandes sind in einem schriftlichen Bericht, der non den Mitgliedern der Revisionskommission zu Unterschreiben ist, niederzulegen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§13 Die Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung sowie der erweiterte Vorstand können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Ihre Aufgabenbereiche und ihre Zusammensetzung sind festzulegen.

  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

§14 Anträge und Beschlüsse

  1. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.

  2. Über die Beschlüsse aller Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge fristgemäß eingereicht wurden.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des ESV kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des ESV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des ESV" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
    a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder es beschlossen hat,
    b) es von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand des ESV beantragt wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Eberswalder Schwimmvereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Landesschwimmverband Brandenburg e. V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Eberswalder Schwimmvereins in der vorstehenden Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.05.2004 gebilligt. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Eberswalde. Die vorangegangene Fassung der Satzung ist damit zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Eberswalde, 03.06.2005

gez. H. Borchert
(Vorsitzender des Vereins)